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Private Arbeitsvermittlung Dresden - PaV Marion Lasch


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Arbeitnehmer
Informationen zum Aktivierungs-Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit

Die Laufzeit des Instruments Aktivierungs-Vermittlungsgutschein wurde nunmehr unbefristet verlängert. Der Anspruchsvorbehalt auf ALG 1-Bezieher bleibt bestehen. D. h. ALG 2-Bezieher haben hierauf keinen konkreten Anspruch, die Ausstellung liegt im Ermessen der ARGE bzw. Optionskommune. Die Wartezeit beträgt 6 Wochen ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit gesenkt. Die Höhe der zweiten Tranche (1. Tranche 1.250 €) kann vom Aussteller nun flexibel (entweder 1.000 oder 1.500 €) gestaltet werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit einen Ermessungsgutschein zu erfragen. Dies betrifft Bewerber, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, Selbstständige oder Personen die keine Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Eigenleistung für das Vermittlungshonorar. Auf Grund der angespannten Lage am Arbeitsmarkt übernehmen jedoch einige Unernehmen dieses Honorar an uns, so dass dem Bewerber keine Kosten für eine Vermittlung entstehen.

Der Aktivierungs-Vermittlungsgutschein wird an den Vermittler ausgezahlt, wenn er den Arbeitsuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit vermittelt hat.

Der Aktivierungs-Vermittlungsgutscheins wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird fällig, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert hat und beträgt 1250,- Euro. Die zweite Rate gibt es wie bisher nach einer mindestens sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und beträgt 1250,- bzw 1500,- Euro.

Eine Auszahlung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung länger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Beantragung eines Vermittlungsgutscheins

Der Aktivierungs-Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.

Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag.

Mit der Annahme eines Aktivierungs-Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler entfällt die Zahlungsverpflichtung des Bewerbers, bis zum Ablauf der Gültigkeit des Aktivierungs-Vermittlungsgutscheins. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit geltend machen.

Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.

Eine Vermittlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor, wenn „Vermittler" und Arbeitgeber rechtlich identisch sind oder wenn zwischen ihnen eine enge wirtschaftliche oder personelle Verflechtung besteht oder wenn der „Vermittler" lediglich die Selbstsuche einer Arbeitsstelle durch den Arbeitsuchenden unterstützt hat. Private Arbeitsvermittler müssen nachweislich selbst den Kontakt zu Arbeitgebern herstellen und sie dazu bewegt haben, den Arbeitsvertrag zu schließen. Die Nennung von Adressen von Arbeitgebern genügt nicht.

Verfügen Sie über einen gültigen Aktivierungs-Vermittlungsgutschein, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Es wurde gesetzlich festgelegt, dass der private Arbeitsvermittler auch mit dem Arbeitsuchenden die Zahlung einer Vergütung vereinbaren kann.

Quelle u.a. Bundesagentur für Arbeit (in Auszügen)